 | Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen, sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen, Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. |